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   VG Frankfurt/Main, 23.07.1999 - 14 G 212/99 (V)   

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VG Frankfurt/Main, 23.07.1999 - 14 G 212/99 (V) (https://dejure.org/1999,11779)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.07.1999 - 14 G 212/99 (V) (https://dejure.org/1999,11779)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23. Juli 1999 - 14 G 212/99 (V) (https://dejure.org/1999,11779)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sanierungsverantwortlichkeit eines Grundstückseigentümers hinsichtlich einer Grundwasserverunreinigung; Erwerb eines ehemaligen Betriebsgeländes einer chemischen Fabrik; Maßgebliche Sach- und Rechtslage bei einem noch nicht vollzogenen Verwaltungsakt als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 107
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 09.07.1991 - 4 B 100.91

    Bauplanungsrecht: Erlaß eines Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebotes;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.07.1999 - 14 G 212/99
    Dabei leitet sich aus einem derartigen wirtschaftlichen Unvermögen jedoch nicht etwa ein zur Einstellung der Vollstreckung führendes Hindernis ab; die Behörde ist vielmehr befugt, anstelle des Verpflichteten von dem angedrohten Zwangsmittel der Ersatzvornahme Gebrauch zu machen, wobei sie allerdings zunächst die Kosten vorleisten muss (vgl. BVerwG, NVwZ 1992, 164).
  • VGH Hessen, 19.10.1992 - 14 TH 1154/92

    Altlast: Befreiung des Grundeigentümers von der Sanierungsverantwortlichkeit;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.07.1999 - 14 G 212/99
    Dies geschah im Übrigen noch vor dem Zeitraum, der nach der Rechtsprechung des VGH Kassel (vgl. NJW 1993, 611) den Beginn des Schutzes eines hinsichtlich von Verunreinigungen redlichen Grundstückserwerbers kennzeichnet.
  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.07.1999 - 14 G 212/99
    Es ist vielmehr so, daß die Ordnungsgewalt ein Annex des Sachbereichs ist, auf dem sie tätig wird, so daß die Zuständigkeit zur Gesetzgebung in einem Sachbereich auch die Regelung der Ordnungsgewalt (Polizeigewalt) in diesem Sachgebiet umfaßt (so BVerfG, Rechtsgutachten vom 16.6.1954, BVerfGE 3, 407ff./433; Beschl. v. 29.4.1958, BVerfGE 8, 143ff./149ff.; ebenso BVerwG, Urt. v. 12.1. 1990, BVerwGE 84, 247 ff ./250; ferner Czybulka, UPR 1997, 15ff./17f.).
  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.07.1999 - 14 G 212/99
    Die aus verfassungsrechtlichen Gründen dann teilweise als geboten angesehene Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit, wenn andernfalls die von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG unbeschränkbar garantierte Privatnützigkeit des Eigentums an der konkreten Sache aufgehoben würde, weil eine Aufhebung der Privatnützigkeit eines konkreten Eigentumsobjekts mit Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums nicht erreicht werden könne (vgl. z. B. Schönfeld in: Oerder/Numberger/Schönfeld, BBodSchG, 1999, § 24 Rdnr. 8 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 22.11.1994, NJW 1995, 511 f.), müßte jedenfalls im Rahmen des Gesetzesvollzugs auf der Sekundärebene bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Heranziehung zwar Berücksichtigung finden.
  • BVerwG, 12.01.1990 - 7 C 88.88

    Auf zum Zapfenstreich!

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.07.1999 - 14 G 212/99
    Es ist vielmehr so, daß die Ordnungsgewalt ein Annex des Sachbereichs ist, auf dem sie tätig wird, so daß die Zuständigkeit zur Gesetzgebung in einem Sachbereich auch die Regelung der Ordnungsgewalt (Polizeigewalt) in diesem Sachgebiet umfaßt (so BVerfG, Rechtsgutachten vom 16.6.1954, BVerfGE 3, 407ff./433; Beschl. v. 29.4.1958, BVerfGE 8, 143ff./149ff.; ebenso BVerwG, Urt. v. 12.1. 1990, BVerwGE 84, 247 ff ./250; ferner Czybulka, UPR 1997, 15ff./17f.).
  • BVerfG, 29.04.1958 - 2 BvO 3/56

    Beschußgesetz

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.07.1999 - 14 G 212/99
    Es ist vielmehr so, daß die Ordnungsgewalt ein Annex des Sachbereichs ist, auf dem sie tätig wird, so daß die Zuständigkeit zur Gesetzgebung in einem Sachbereich auch die Regelung der Ordnungsgewalt (Polizeigewalt) in diesem Sachgebiet umfaßt (so BVerfG, Rechtsgutachten vom 16.6.1954, BVerfGE 3, 407ff./433; Beschl. v. 29.4.1958, BVerfGE 8, 143ff./149ff.; ebenso BVerwG, Urt. v. 12.1. 1990, BVerwGE 84, 247 ff ./250; ferner Czybulka, UPR 1997, 15ff./17f.).
  • BVerwG, 22.12.1980 - 4 B 193.80

    Inanspruchnahme eines Störers - Durchführung notwendiger Sicherungsmaßnahmen -

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.07.1999 - 14 G 212/99
    Denn wirtschaftliches Unvermögen in Form von Zahlungsunfähigkeit ist nicht geeignet, von einer Ordnungspflichtigkeit - wie sie hier im Rahmen des Bodenschutzes besteht - zu befreien, zumal es sich dabei nicht um einen Fall objektiver Unmöglichkeit handelt (VGH Kassel, Beschl. v. 24.8. 1994 - 14 TH 1406/94 , BVerwG, Beschl. v. 22.12.1980 - 4 B 193.80 , Buchholz 445.5 § 28 WaStrG Nr. 3; VGH Mannheim, Urt. v. 27.9. 1996 - 10 S 413/96 , VBlBW 97, 110).
  • VGH Hessen, 24.08.1994 - 14 TH 1406/94

    Keine Berücksichtigung zivilrechtlicher Haftungsnormen bei der Störerauswahl,

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.07.1999 - 14 G 212/99
    Denn wirtschaftliches Unvermögen in Form von Zahlungsunfähigkeit ist nicht geeignet, von einer Ordnungspflichtigkeit - wie sie hier im Rahmen des Bodenschutzes besteht - zu befreien, zumal es sich dabei nicht um einen Fall objektiver Unmöglichkeit handelt (VGH Kassel, Beschl. v. 24.8. 1994 - 14 TH 1406/94 , BVerwG, Beschl. v. 22.12.1980 - 4 B 193.80 , Buchholz 445.5 § 28 WaStrG Nr. 3; VGH Mannheim, Urt. v. 27.9. 1996 - 10 S 413/96 , VBlBW 97, 110).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.1996 - 10 S 413/96

    Inanspruchnahme des Verursachers von Altlasten

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.07.1999 - 14 G 212/99
    Denn wirtschaftliches Unvermögen in Form von Zahlungsunfähigkeit ist nicht geeignet, von einer Ordnungspflichtigkeit - wie sie hier im Rahmen des Bodenschutzes besteht - zu befreien, zumal es sich dabei nicht um einen Fall objektiver Unmöglichkeit handelt (VGH Kassel, Beschl. v. 24.8. 1994 - 14 TH 1406/94 , BVerwG, Beschl. v. 22.12.1980 - 4 B 193.80 , Buchholz 445.5 § 28 WaStrG Nr. 3; VGH Mannheim, Urt. v. 27.9. 1996 - 10 S 413/96 , VBlBW 97, 110).
  • VGH Hessen, 05.10.1989 - 3 TH 1774/89

    Altlastsanierung: Heranziehung des Rechtsnachfolgers

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 23.07.1999 - 14 G 212/99
    Für die Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts kommt es hier abweichend von dem für Anfechtungsklagen geltenden Grundsatz, daß die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier wäre dies der am 22.10.1998 erlassene Widerspruchsbescheid - maßgebend ist, auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an, da Streitgegenstand ein noch nicht vollzogener Verwaltungsakt ist (std. Rspr. des VGH Kassel-, vgl. Beschl. v. 5.10.1998 - 3 TH 1774/89 , NVwZ 1999, 381) ... Maßgebend ist sonach, ob der noch unter der Geltung des Hessischen Altlastengesetzes ergangene Bescheid vom 15.4.1998 eine tragfähige Rechtsgrundlage in dem zum 1.3.1999 in Kraft getretenen Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17.3.1998 (BGBl I S. 502) - BBodSchG - findet.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.1991 - 8 S 2850/91

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer wasserrechtlichen

  • VG Frankfurt/Main, 29.01.2002 - 3 E 3447/98

    Auslegung und Regelungsbereich des Bundesbodenschutzgesetzes

    Zur Verfassungskonformität des Bundes-Bodenschutzgesetzes (wie Beschluss der Kammer vom 23.07.1999 - 14 G 212/99 - NVwZ 2000, 107) .

    Zur Ergänzung des weiteren Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Akte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens 14 G 212/99(V), der vorgelegten Behördenvorgänge (3 Aktenordner und 1 Hefter) sowie die von der Klägerseite vorgelegten Unterlagen (2 Ordner und 1 Hefter) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hat die Kammer in dem das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betreffenden Beschluss vom 23.07.1999 (14 G 212/99(V)) folgendes ausgeführt (Seite 8 des amtlichen Umdrucks):.

    Die Kammer hat dazu in dem das Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betreffenden Beschluss vom 23.07.1999 (14 G 212/99(V), insoweit abgedruckt in NVwZ 2000, 107 ff folgendes ausgeführt (S. 9 bis S. 18 des amtlichen Umdrucks):.

  • VGH Bayern, 26.09.2023 - 24 B 22.167

    Bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung und betragsmäßig festgesetzte

    Wäre dies anders, wäre der dem Grundeigentümer zugeordnete und zumutbare Schaden ökonomisch gerade nicht mehr auf den Wert des untergegangenen Gegenstands bezogen; der Grundeigentümer wäre ohne sachlichen Grund gegenüber einem Mobilieneigentümer privilegiert (im Ergebnis ebenso, aber mit anderer Begründung OVG RhPf, U.v. 12.7.2022 - 1 A 10363/21.OVG - juris Rn. 58; VG Frankfurt, U.v. 29.1.2002 - 3 E 3447/98 - juris Rn. 41; VG Frankfurt, B.v. 23.7.1999 - 14 G 212/99 - NVwZ 2000, 107/109; implizit auch VG Gelsenkirchen, B.v. 26.9.2014 - 9 L 1048/14 - juris Rn. 87; s.a. Tollmann, Die umweltrechtliche Zustandsverantwortlichkeit, 2007, S. 190 f.).
  • VGH Bayern, 07.11.2002 - 22 CS 02.2577

    Bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung zur Gefahrenabschätzung; Begründung

    Dies lässt - bei einer am Willen des Gesetzgebers orientierten Betrachtung - erkennen, dass hinsichtlich des jetzigen Eigentümers keine derartige Regelung eingeführt werden sollte (vgl. Frenz, a.a.O., RdNr. 22 zu § 4 Abs. 6; vgl. auch VG Frankfurt a.Main vom 23.7.1999, NVwZ 2000, 107/109).
  • VG Frankfurt/Main, 02.11.2001 - 14 E 2566/97

    Anforderungen an den Nachweis der Verunreinigung eines Grundstückes durch den

    Soweit von diesem Grundsatz unter anderem auch deshalb eine Ausnahme in Betracht kommen kann, wenn der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht vollzogen ist (Hessischer VGH, Beschluss vom 05.10.1998 - 3 TH 1774/89 - NVwZ 90, 381; Hess. VGH, Beschluss vom 31.08.1989 - 5 TH 1498/88 - NVwZ 90, 383; Hess. VGH, Beschluss vom 30.03.1987 - 9 UE 114/86 - NVwZ 87, 815; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.07.1999 - 14 G 212/99 - NVwZ 00, 107) ist dies hier deshalb nicht weiter erörterungsbedürftig, weil die Anforderungen der Anordnung vom 23.01.1997 inzwischen - wenn auch im Wege der Ersatzvornahme - erfüllt und damit vollzogen sind.
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